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Jurafuchs

Art. 135

BY-VERF
2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung
1Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. 2In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 3Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.

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