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Jurafuchs

Art. 150

BY-VERF
3. Abschnitt Religion und Religionsgemeinschaften
(1) Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden. (2) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.

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