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Jurafuchs

Art. 154

BY-VERF
1. Abschnitt Die Wirtschaftsordnung
1Die auf demokratischer Grundlage aus den Kreisen der Berufsverbände gewählten Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft nehmen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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