(1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft.
(2) Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__157.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).