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Jurafuchs

Art. 157

BY-VERF
1. Abschnitt Die Wirtschaftsordnung
(1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft. (2) Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner.

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