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Jurafuchs

Art. 1791

BY-VERF
Schluß- und Übergangsbestimmungen
1Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. 2Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.

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