1Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. 2Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__1791.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).