Alle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder wegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__183.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).