Die Mitgliedschaft beim Landtag während der Wahldauer geht verloren durch Verzicht, Ungültigkeitserklärung der Wahl, nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses und Verlust der Wahlfähigkeit.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__19.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).