(1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt.
(2) Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
(3) Die in der Verfassung vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__23.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).