1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. 2Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. 3Der Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__25a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).