Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__27.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).