1Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zugewiesen. 2Der Ministerpräsident kann sich selbst einen oder mehrere Geschäftsbereiche vorbehalten oder einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zuweisen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__50.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).