(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1.
durch Geburt;
2.
durch Legitimation;
3.
durch Eheschließung;
4.
durch Einbürgerung.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__6.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).