Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 72

BY-VERF
6. Abschnitt Die Gesetzgebung
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen. (2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__72.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).