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Jurafuchs

Art. 86

BY-VERF
8. Abschnitt Die Rechtspflege
(1) 1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.

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