(1) 1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__86.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).