(1) Die Beamten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt.
(2) 1Die öffentlichen Ämter stehen allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer charakterlichen Eignung, nach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die, soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des Wettbewerbs festgestellt werden. 2Für die Beförderung des Beamten gelten dieselben Grundsätze.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/by-verf/__94.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).