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Jurafuchs

Art. 24

CISG
Begriff des Zugangs
Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens "geht" ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfanger "zu", wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird. Teil III Warenkauf Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

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