Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.
Abschnitt I Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente
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Quelle: gesetze-im-internet.de/cisg/__30.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).