Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz l kann der Käufer den Preis nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafur hat, daß er die erforderliche Anzeige unterlassen hat.
Abschnitt III Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer
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Quelle: gesetze-im-internet.de/cisg/__44.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).