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Jurafuchs

Art. 53

CISG
Zahlung des Kaufpreises; Abnahme der Ware
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Abschnitt I Zahlung des Kaufpreises

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