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Jurafuchs

Art. 6

CISG
Ausschluß, Abweichung oder Änderung durch Parteiabrede
Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern. Kapitel II Allgemeine Bestimmungen

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