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Jurafuchs

Art. 60

CISG
Begriff der Abnahme
Die Pflicht des Käufers zur Abnahme besteht darin, a) alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und b) die Ware zu übernehmen. Abschnitt III Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer

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