Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel 67, 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.
Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt I Morweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinander folgende Lieferungen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/cisg/__70.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).