Eine Partei kann sich auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde.
Abschnitt V Wirkungen der Aufhebung
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Quelle: gesetze-im-internet.de/cisg/__80.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).