(1)
Hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen, so hat er außerdem vom Tag der Zahlung an auf den Betrag Zinsen zu zahlen.
(2)
Der Käufer schuldet dem Verkäufer den Gegenwert aller Vorteile, die er aus der Ware oder einem Teil der Ware gezogen hat,
a)
wenn er die Ware ganz oder teilweise zurückgeben muß oder
b)
wenn es ihm unmöglich ist, die Ware ganz oder teilweise zurückzugeben oder sie ganz oder teilweise im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, er aber dennoch die Aufhebung des Vertrages erklärt oder vom Verkäufer Ersatzlieferung verlangt hat.
Abschnitt VI Erhaltung der Ware
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Quelle: gesetze-im-internet.de/cisg/__84.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).