Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für ihn nicht verbindlich ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/cisg/__95.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).