(1)
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2)
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3)
Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Prüfungsschema: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG)
- Voraussetzungen des Anspruchs
- Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 1 Abs. 2 EFZG)
- Erfüllung der Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG)
- Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
- Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist Ursache der Arbeitsverhinderung
- Kein „Verschulden“ des Arbeitnehmers
- Umfang der Entgeltfortzahlung
- Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)
- Erneute Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG)
- Höhe der Entgeltfortzahlung (§ 4 Abs. 1, Abs. 1a EFZG)
- Leistungsverweigerungsrechte
- Verstoß gegen Anzeige- und Nachweispflichten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG)
- Verstoß gegen Pflichten bei Legalzession (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG)
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