Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember 2020 entstanden sind, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/egbgb/__53.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).