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Jurafuchs

§ 50a

GKG
Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
Stand 2026-01-27
In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.

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