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Jurafuchs

§ 59a

GKG
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Stand 2026-01-27
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.

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