Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt wird.
III.
Die Landesregierung (Senat)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__106.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).