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Jurafuchs

Art. 106

HB-VERF
Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt wird. III. Die Landesregierung (Senat)

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