(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.
(3) Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__11.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).