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Jurafuchs

Art. 112

HB-VERF
(1) Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung „Senator“. Die weiteren Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung „Staatsrat“. (2) Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.

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