(1) Der Senat übt das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen eines Gesetzes. Die Niederschlagung einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.
3. AbschnittRechtsetzung
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__121.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).