(1) Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich.
(2) Für die Anstellung und Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und Befähigung nach Maßgabe der Gesetze.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__128.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).