Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 131

HB-VERF
(1) Der Beginn und das Ende des Rechnungsjahres werden durch Gesetz festgelegt. (2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Es enthält, die Festsetzung 1. der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan, 2. der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind, 3. des Höchstbetrages der Kassenkredite.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__131.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).