Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2019 sind Abweichungen von Artikel 131a Absatz 1 im Rahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 2 Grundgesetz übernommenen Konsolidierungsverpflichtung zulässig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__131b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).