Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 133a

HB-VERF
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. (2) Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (3) Sie werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen. (4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. 5. AbschnittRechtspflege

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