Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden einer Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__149.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).