(1) Gesetze, die aus Anlass der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerlässliche Eingriffe in das Grundrecht der Freizügigkeit, der Freiheit der Berufswahl und der Wohnungsfreiheit zulassen.
(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1949 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__153.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).