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Jurafuchs

Art. 20

HB-VERF
(1) Verfassungsänderungen, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Grundgedanken der allgemeinen Menschenrechte verletzen, sind unzulässig. (2) Die Grundrechte und Grundpflichten binden den Gesetzgeber, den Verwaltungsbeamten und den Richter unmittelbar. (3) Artikel 1 und Artikel 20 sind unabänderlich. Zweiter Hauptteil Ordnung des sozialen Lebens 1. AbschnittDie Familie

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