(1) Verfassungsänderungen, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Grundgedanken der allgemeinen Menschenrechte verletzen, sind unzulässig.
(2) Die Grundrechte und Grundpflichten binden den Gesetzgeber, den Verwaltungsbeamten und den Richter unmittelbar.
(3) Artikel 1 und Artikel 20 sind unabänderlich.
Zweiter Hauptteil
Ordnung des sozialen Lebens
1. AbschnittDie Familie
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__20.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).