(1) Mann und Frau haben in der Ehe die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Die häusliche Arbeit und die Kindererziehung werden der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__22.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).