Privatschulen können auf Grund staatlicher Genehmigung errichtet und unter Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__29.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).