(1) Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.
(2) Die Wirtschaft der Freien Hansestadt Bremen ist ein Glied der einheitlichen deutschen Wirtschaft und hat in ihrem Rahmen die besondere Aufgabe, Seehandel, Seeschifffahrt und Seefischerei zu pflegen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__38.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).