(1) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. Die zuständigen staatlichen Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Beteiligten zu fördern und auf Antrag einer oder beider Parteien oder auf Antrag des Senats Schiedssprüche zu fällen.
(2) Die Schiedssprüche können aus Gründen des Gemeinwohls für verbindlich oder allgemein verbindlich erklärt werden.
(3) Das Streikrecht der wirtschaftlichen Vereinigungen wird anerkannt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__51.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).