(1) Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt.
(2) Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__59.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).