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Jurafuchs

Art. 59

HB-VERF
(1) Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt. (2) Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

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