(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.
(3) Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__6.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).