Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 6

HB-VERF
(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig. (3) Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.

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