Die von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen Häuser gelten als gemeinnützige Einrichtungen.
Dritter Hauptteil
Aufbau und Aufgaben des Staates
1. AbschnittAllgemeines
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__63.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).