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Jurafuchs

Art. 63

HB-VERF
Die von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen Häuser gelten als gemeinnützige Einrichtungen. Dritter Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Staates 1. AbschnittAllgemeines

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