(1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
(2) Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der auf Grund der Verfassung erlassenen Gesetze ausgeübt:
a)
unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner des bremischen Staatsgebietes, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl zur Volksvertretung (Landtag) äußert.
b)
mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung (Senat).
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__66.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).