(1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.
(2) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hb-verf/__91.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).