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Jurafuchs

Art. 1

HE-VERF
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung. (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 1 Verf HE, vom 01.12.1946, gültig ab 01.01.2004 bis 21.12.2018

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